MELA (2)

Burgstraße 20 ½
86647 Unterthürheim
Tel.  08274/69 12 72-7
Fax  08274/69 12 72-9
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AGB's

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Allgemeine Gültigkeit

Die nachstehenden Bedingungen gelten  als Grundlage für alle gegenwärtigen und  zukünftigen  Geschäftsbeziehungen unter Ausschluss anderer, von uns, dem Lieferer, nicht ausdrücklich schriftlich genehmigter Bedingungen und Vereinbarungen, auch wenn der nachstehende Wortlaut nicht bei jedem einzelnen späteren Geschäft besonders angeführt ist.

Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennen wir stets nur insoweit an, als sie von unseren  Vertragsbedingungen nicht abweichen, auch für den Fall, dass die ersteren die gegenteilige Bestimmung enthalten. Etwaige rechtliche Unwirksamkeiten einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen berührt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

2. Angebot, Vertragsschluss

Bestellungen gelten erst  dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind, es sei denn, die bestellte Ware wurde dem Kunden bereits geliefert oder vom Kunden abgeholt. Bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Telefonische oder mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.

3. Lieferzeit:

Die Lieferfrist beginnt mit der Bestellung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Musterfreigaben, Genehmigungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Geschäftssitz verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.  Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, soweit solche  Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei  Zulieferanten eintreten.

 

4. Preise

Die Preise verstehen sich ab Geschäftssitz 86647 Unterthürheim, ausschl. Verpackung zuzügl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise werden in Euro berechnet. Die Listenpreise setzen, ungeachtet darin vorgesehener Mindermengenzuschläge, die Lieferungen voller Originalverpackungen voraus. Auf- und Abrundung auf die nächste Verpackungseinheit bleibt vorbehalten.

Preislisten-Artikel werden zu den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.

Für in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich als fest bezeichnete Preise behalten wir uns eine angemessene Preisanpassung vor, sofern nach Vertragsschluss und vor der Lieferung sich die Kostenfaktoren (Material, Personalkosten, Energie, Tarif und Transportkosten usw.) wesentlich erhöhen.

5. Abrufbestellungen

Bestellungen auf Abruf sind, wen nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es unsererseits einer Abnahmeaufforderung oder einer Inverzugsetzung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, so sind wir jederzeit berechtigt, nach unserer Wahl entweder die Ware in Rechnung zu stellen oder den Auftrag zu streichen und Schadensersatz zu verlangen.

6. Lieferverhinderung

Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung durch den Zulieferanten. Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich mitteilen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. In diesem Falle gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Lieferanten übernommenes Beschaffungsrisiko besteht nicht. Gerät der Lieferer in Lieferverzug, muss der Besteller ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferverzug ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt im Übrigen die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

7. Versand

Der Versand erfolgt ab Geschäftssitz 86647  Unterthürheim oder dem Geschäftssitz des Vorlieferanten und geht stets auch bei frachtfreier Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers oder Auftraggebers. Mit der Übergabe an den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Geschäftssitzes in Unterthürheim oder dem Geschäftssitz des Vorlieferanten, geht die Gefahr auf den Besteller oder Auftraggeber über. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.

Wenn versandfertig gemeldete  Ware nicht sofort abgerufen wird oder wenn uns der Transport dauernd oder zeitweise unmöglich ist, wird der Kaufpreis gleichwohl fällig. Wir sind dann berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern. Die Haftung des Lieferers für schädliche Witterungseinflüsse während des Transports oder der Lagerns auf die bestellten Waren ist ausgeschlossen. Das Recht zur Mehr- oder Minderlieferung von 10 % der gesamten Bestellmenge, insbesondere bei Sonderanfertigungen, bleibt vorbehalten.

 

8. Verpackung

Verpackung wählen wir in Ermangelung sonstiger ausdrücklicher und von uns schriftlich anerkannter Vereinbarungen nach bestem Ermessen. Kistenverpackung wird bei frachtfreier Rücksendung innerhalb von vier Wochen mit 2/3 des Wertes bei gutem Zustand vergütet. Karton- und  Innerverpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

 

9. Abnahme und Prüfung

Falls für die gelieferten Erzeugnisse eine Abnahme vorgeschrieben oder notwendig ist, hat die Abnahme an unserem Geschäftssitz zu erfolgen und zwar sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Unterlässt der Besteller die Abnahme, so gilt die Ware mit dem Verlassen des Geschäftssitzes als bedingungsgemäß geliefert. Die Kosten der Abnahme trägt der Besteller.

10. Mängelrügen, Gewährleistung und Rückgabe

a) Mängelrügen und Gewährleistung

Mängel und Reklamationen müssen immer schriftlich angezeigt werden.

Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer nur, wenn sie vom Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich erhoben werden.  Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung der Weiternutzung, spätestens aber sechs Wochen nach Empfang der Ware, zu rügen.

Mängelrügen berechtigen vor der endgültigen Anerkennung durch uns nicht zum Rückbehalt des Kaufpreises.

Die Haftung des Lieferers beschränkt sich auf die Ersatzlieferung oder Ausbesserung für nachgewiesenermaßen fehlerhaft geliefertes Material  oder Ware mit Ausnahme von bereits bearbeiteten oder in Nutzung genommenen Teilen. Es wird jedoch keine Gewähr für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte und nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse genommen, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

Durch etwa seitens des Bestellers oder  Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Von der durch die Ersatzlieferung bzw. Ausbesserung entstehenden unmittelbaren K osten trägt der Lieferer – sowie sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks, einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

Technische Änderungen sind ausdrücklich vorbehalten.

b)  Rückgabe

Gibt der  Besteller die Ware aufgrund eines vereinbarten oder gesetzlichen Rücktrittsrechts zurück, schuldet er dem Lieferanten Ersatz der etwa aufgewandten Transportkosten sowie eine Wiedereinlagerungspauschale in Höhe von 20 % des Nettowarenpreises. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere einen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie etwa Verlust an Material, Werkzeug und Arbeitslohn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall wird die Ersatzleistung auf dem Höchstwert von € 2.000 begrenzt.

Bei einem Fehlschlagen der Ersatzlieferung hat der Besteller jedoch die Wahl zwischen Herabsetzung des Kaufpreises oder einer Rückgängigmachung des Vertrages.

Im Übrigen ist die mündliche oder schriftliche anwendungstechnische Beratung des Lieferers auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter unverbindlich und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Erzeugnisse des Lieferers auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke und Verfahren.

Schlauchanschnitte können leider nicht zurück genommen werden.

c) Stornierung, Rücksendung

Stornierungen müssen uns schriftlich angezeigt werden und sind nur mit unserer Zustimmung wirksam. Eventuelle mündliche Absprachen sind grundsätzlich unwirksam.

Unfreie oder nicht ausreichend frankierte Sendungen werden nicht angenommen.

11. Qualität / Toleranzen

Die Verantwortung für konstruktiv richtige Gestaltung und praktische Eignung von Sonderteilen obliegt dem Besteller, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde.

 

Für Qualität und Ausführung sind die von  uns zur Prüfung vorgelegten Ausfallmuster maßgebend, Toleranzen, sowie sie enger als in DIN 7710 vorgesehen sind, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Bei Schlauchrollen sind Fertigungslängen von +/- 5% zu tolerieren.

b) Schutzrechte

Der Besteller hat uns für die Lieferung von Teilen nach Zeichnung oder Muster von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten freizuhalten. Wird uns die Fertigung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewandten Kosten vom  Besteller zu verlangen.

12. Zahlungsbedingungen

Falls in unserem Angebot nicht anders lautende Zahlungsbedingungen festgelegt sind, hat Zahlung innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar rein netto, und zwar unter Ausschluss der  Aufrechnung und der Zurückhaltung zu erfolgen, es sei denn, die Forderungen des Bestellers sind bereits rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Einganges und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Bestellers. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

Die Angaben des Bestellers werden in Zusammenarbeit mit der Schufa geprüft und Verstöße gegen unsere Zahlungsbedingungen pflichtgemäß dort gemeldet.

Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben sie sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen  Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers.

13. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt uns als Sicherheit für unsere jeweiligen sämtlichen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche aus der gesamten Geschäftsbeziehung, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum an den Lieferungen als Sicherungen für unsere Saldorechnung.

Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach § 950 BGB in unserem Auftrag und wir bleiben Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche dient.

Bei Verarbeitung (Verbindung / Vermischung)  mit andern, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne  unserer Bedingungen ist. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche an uns, die ihn aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Der Besteller wird die Vorbehaltsware pfleglich behandeln, instand halten und den Lieferer bei Pfändungen, Beschlagnahme, Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware unverzüglich unterrichten.

Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbaren Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile, wenn der Besteller Kaufmann ist, 88647 Unterthürheim.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze von 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sache (BGB l I 73,  Seite 856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGB l I, 73, Seite 868) ist ausgeschlossen.

15. Datenspeicherung

Mit entstehender Geschäftsverbindung erfolgt unsererseits Datenspeicherung im Sinne des Bundes-Datenschutzgesetzes.

16. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen und des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die den rechtlichen  und gesetzlichen Anforderungen Rechnung trägt und dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

17. Produktinformation

Der  Besteller verpflichtet sich für den Fall, dass dem gelieferten Produkt eine Produktinformation beiliegt, diese bei Weiterleitung der Ware an einen Drittkunden mitzuliefern  und dem Drittkunden zur Kenntnis zu bringen. Sollte dies nicht befolgt werden, ist eine Gewährleistung des Lieferers für Mangelhaftigkeit der Ware aufgrund einer unsachgemäßen Behandlung des Produkts ausgeschlossen.

Stand: Mai 2014

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